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Berufs- und Ehrenordnung

Vertrauen ist ein hohes Gut für unsere tägliche Arbeit als Konferenzdolmetscher. Das gilt für die Zusammenarbeit mit Kunden genauso wie für den Umgang unter Kollegen. Mit der folgenden Berufs- und Ehrenordnung haben wir als Konferenzdolmetscher im BDÜ unsere Vorstellungen eines professionellen und kollegialen Verhaltens verbindlich festgelegt. Jedes unserer Mitglieder verpflichtet sich ausdrücklich, diese Grundsätze zu jeder Zeit zu respektieren und einzuhalten.

1. Gegenstand

Diese Berufs- und Ehrenordnung regelt das dem Berufsstand angemessene Verhalten von Konferenzdolmetschern im BDÜ.

2. Berufs- und Ehrenordnung des BDÜ

Diese Berufs- und Ehrenordnung ergänzt die Schlichtungs- und Ehrengerichtsordnung des BDÜ (3./4. Nov. 2001 Heidelberg). Bei eventuellen Widersprüchen zwischen dieser Berufs- und Ehrenordnung und der Schlichtungs- und Ehrengerichtsordnung des BDÜ hat die letztere Vorrang.

3. Berufsbezeichnung

Nur Mitglieder des BDÜ, die Konferenzdolmetscher sind und einen entsprechenden Antrag gestellt und 200 Arbeitstage nachgewiesen haben, sind befugt, die Berufsbezeichnung „Konferenzdolmetscher VKD-Senior¹ im BDÜ” zu führen. Eine Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung besteht nicht.

4. Unlauterer Wettbewerb

Konferenzdolmetscher im BDÜ sind verpflichtet, von unlauterem Wettbewerb sowie insbesondere von jedem Wettbewerb Abstand zu nehmen, der geeignet ist, dem Ansehen des Berufsstandes der Konferenzdolmetscher Schaden zuzufügen. Als unlauterer Wettbewerb ist insbesondere anzusehen

  • planmäßiges zielgerichtetes Unterbieten in der Absicht, Mitbewerber zu schädigen oder zu verdrängen,
  • die Irreführung von Kunden durch Abgabe von unklaren Angeboten,
  • die unsachgemäße Kritik an Kollegen gegenüber Dritten, um die eigenen Leistungen hervorzuheben.

5. Fachliche Qualifikation

Konferenzdolmetscher im BDÜ nehmen ausschließlich Aufträge an, für die sie über die erforderlichen Qualifikationen verfügen.

6. Berufsausübung

Mitglieder des VKD im BDÜ e.V. verpflichten sich, ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen, unvoreingenommen und unparteiisch auszuüben.

7. Vertraulichkeit

Konferenzdolmetscher im BDÜ verpflichten sich, alle Informationen, von denen sie bei einem Auftrag Kenntnis erlangen, streng vertraulich zu behandeln und keinen Nutzen daraus zu ziehen.

8. Zusammenarbeit

Konferenzdolmetscher im BDÜ sind zur kollegialen Zusammenarbeit verpflichtet.

8.1 Ein Konferenzdolmetscher im BDÜ, der einen Auftrag zur Organisation von Konferenzdolmetscherleistungen erhält („beratender Konferenzdolmetscher”), stellt das Dolmetscherteam unter Beachtung der Grundsätze dieser Berufs- und Ehrenordnung zusammen. Eine Pflicht, ausschließlich Konferenzdolmetscher im BDÜ in das Team aufzunehmen, besteht nicht. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen einem beratenden Konferenzdolmetscher und den Mitgliedern seines Teams ist zum Gelingen eines Einsatzes erforderlich.

8.2 Die Mitglieder eines von einem beratenden Konferenzdolmetscher für einen Auftrag zusammengestellten Teams sind zur Zusammenarbeit untereinander verpflichtet und unterstützen sich gegenseitig. Insgesamt treten sie als Team auf. Eventuelle Kritik an Arbeits- und Vertragsbedingungen ist zunächst mit dem beratenden Konferenzdolmetscher zu erörtern, der grundsätzlich als Ansprechpartner zwischen Team und Auftraggeber fungiert.

Beratende Konferenzdolmetscher verpflichten sich zur Förderung des Nachwuchses.

9. Wohnsitz

Konferenzdolmetscher im BDÜ verpflichten sich, ihren beruflichen Wohnsitz in das Mitgliederverzeichnis aufnehmen zu lassen. Es kann nur ein Wohnsitz angegeben werden.

10. Verstöße gegen die Berufs- und Ehrenordnung

Über die Einhaltung dieser Berufs- und Ehrenordnung wachen der Vorstand und der Aufnahmeausschuss des VKD.

Zuständig für die Entgegennahme von Beschwerden über Verstöße gegen diese Berufs- und Ehrenordnung ist der Vorstand des Verbandes der Konferenzdolmetscher (VKD) im BDÜ e.V., der den Aufnahmeausschuss informiert.

Beschlossen auf der JMV in Erfurt, am 4. Februar 2006 (bestätigt auf der JMV in Frankfurt am Main, am 17. Februar 2007; ergänzt auf der JMV in Dresden am 27.01.2013, geändert auf der JMV in Bonn am 30.01.2016).

¹ Allein aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.


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