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Dolmetschen bei Hauptversammlungen: Novelliertes Aktiengesetz sorgt für Unsicherheit bei Beauftragung

Qualifizierte Konferenzdolmetscher arbeiten rechtssicher / gerichtliche allgemeine Beeidigung nicht erforderlich

Berlin, 23. März 2023 – Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung wurde das deutsche Aktiengesetz (AktG) letztes Jahr angepasst: So besteht u. a. gemäß dem neuen § 118a AktG die Möglichkeit, die Hauptversammlung virtuell bzw. hybrid abzuhalten. Dabei ist den elektronisch zugeschalteten Aktionären ein Stellungnahme- und Rederecht einzuräumen (siehe auch § 130a AktG).

Grundsätzlich hat in Hauptversammlungen deutscher Aktiengesellschaften die deutsche Sprache Rechtsgültigkeit. Um fremdsprachige Redebeiträge – z. B. Präsentationen englischsprachiger Vorstände – ins Deutsche zu übertragen, wurden und werden Simultandolmetscher beauftragt. Dank der Neuerungen im AktG nutzen nun auch Aktionäre aus dem Ausland, die sonst nicht unbedingt angereist wären, verstärkt die Gelegenheit, sich in der Hauptversammlung einzubringen. Dies sorgt aktuell bei einigen Aktiengesellschaften für Unsicherheit.

Den bisher beauftragten, zuverlässig im gewohnten Rechtsrahmen arbeitenden Konferenzdolmetschern zufolge führt dies dazu, dass von den Auftraggebern vermehrt eine sogenannte „allgemeine Beeidigung“ – wie sie für das Dolmetschen in der Justiz erforderlich ist – abgefragt wird. Damit wollten sich Aktiengesellschaften rechtlich absichern. Im Hinblick auf Hauptversammlungen ist eine Beeidigung für die Gerichte allerdings nicht das entscheidende Auswahlkriterium. Vielmehr regeln die vertraglichen Auftragsbedingungen auch die rechtliche Seite, z. B. über eine Haftungsklausel.

Für Aktiengesellschaften viel wichtiger ist, dass die beauftragten Dolmetscher fachlich qualifiziert sind, beispielsweise einen einschlägigen Studienabschluss im Konferenzdolmetschen sowie fachsprachliche Kompetenzen in Wirtschaft, Finanzen, Aktienrecht etc. nachweisen können. Dies sind Fachgebiete, die von allgemein beeidigten Gerichtsdolmetschern nicht zwingend – außer bei entsprechender Spezialisierung – abgedeckt werden; diese sind hingegen Experten für beispielsweise Behördenterminologie oder Strafrecht.

Darauf weisen der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) und der Verband der Konferenzdolmetscher (VKD) im BDÜ hin, unter deren Mitgliedern zahlreiche entsprechend qualifizierte Sprachdienstleister für die verschiedenen Fachgebiete zu finden sind. Im Zusammenhang mit virtuellen bzw. hybriden mehrsprachigen Konferenzen stellt der VKD im Übrigen auch wertvolle Informationen für die Organisation auf seiner Website zur Verfügung: https://vkd.bdue.de/fuer-auftraggeber/remote-interpreting

Über den Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)
Der BDÜ ist mit mehr als 7.500 Mitgliedern der größte deutsche Berufsverband der Branche. Er repräsentiert etwa 80 Prozent aller organisierten Dolmetscher und Übersetzer in Deutschland und setzt sich seit 1955 für die Interessen seiner Mitglieder sowie des gesamten Berufsstands ein. Eine BDÜ-Mitgliedschaft stellt ein Qualitätssiegel für professionelle Leistungen im Übersetzen und Dolmetschen dar, da eine Aufnahme in den Verband nur mit entsprechender fachlicher Qualifikation möglich ist. Die als Kommunikationsexperten bundesweit für rund 90 Sprachen und eine Vielzahl von Fachgebieten gefragten BDÜ-Mitglieder sind in der Online-Datenbank auf der Verbandswebsite schnell und einfach zu finden.

Über den Verband der Konferenzdolmetscher (VKD) im BDÜ e.V.
Der VKD vertritt als Mitgliedsverband im BDÜ seit 2003 die Interessen seiner über 700 Mitglieder. Alle Konferenzdolmetscher des VKD erfüllen strengste Aufnahmekriterien und arbeiten nach der Berufs- und Ehrenordnung des Verbands. Konferenzdolmetscher für mehr als 30 Sprachen von Albanisch bis Ungarisch sind auf der VKD-Website zu finden.
 

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Laura Ehrhard
E-Mail: pr(at)vkd.bdue.de

Colette Robichaud
E-Mail: pr(at)vkd.bdue.de

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